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Kategorie: Forstbetriebsgemeinschaften aus Deutschland
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| ::: Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) ::: |
Eine Forstbetriebsgemeinschaft muß nach dem Bundeswaldgesetz § 17 mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben
2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte
3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes
4. Bau und Unterhaltung von Wegen
5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung
6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.
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| ::: Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft ::: |
Nach den Bestimmung des Bundeswaldgesetzes müssen Forstbetriebsgemeinschaften die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts aufweisen, so dass konkrekt folgende Rechtsformen in Frage kommen:
- Eingetragener Verein (e.V.
- Wirtschaftlicher Verein (w.V.)
- Eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (e.G.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Um als Forstbetriebsgemeinschaft von der zuständigen Behörde nach Landesrecht annerkannt zu werden, müssen folgende folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
(§ 18 Bundeswaldgesetz).
1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein
2. Sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über:
a) die Aufgabe
b) die Finanzierung der Aufgabe
c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der
Aufgabe zu wachen
d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten
e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder
teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen,
sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.
4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen:
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die
Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt
werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein,
daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen
sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber
nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder
Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
bedürfen
5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen
6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen
7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge, für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu unterrichten.
Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.
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